Praktika Diplomstudiengang
Praktika
Wichtiger Hinweis
Die folgenden Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist jeweils die gedruckte Form der Prüfungs-, Studien-, und Praktikumsordnung, die im Prüfungsamt eingesehen werden kann.
1. Informationsblatt zur Ausstellung von Praktikumsbescheinigungen für die Prüfungsanmeldung zum Hauptdiplom
2. Praktikumsordnung vom 1.10.1997 (neue PO)
3. Beschluss des Prüfungsausschusses vom 5.10.1999 zur Anerkennung von Berufstätigkeiten, Zivil- oder Militärdienst als Praktika
4. Beschluss des Prüfungsausschusses vom 10.2.2000 zur Anerkennung studentischer Hilfskrafttätigkeiten als Forschungspraktika
5. Praktikumsordnung vom 10.5.1989 (alte PO)
6. Leitfaden zur Erstellung eines Praktikumsberichts
7. Versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einem Praktikum
Ausstellung von Praktikumsbescheinigungen für die Prüfungsanmeldung zum Hauptdiplom
Anträge auf Anerkennung von Praktika sind schriftlich an den zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, Herrn Dr. Christian Montag (Sprechstunde: täglich ohne Vereinbarung möglich, Raum 2.015 / Tel.:73-4309), zu richten. Dem Antrag beizufügen sind:
- eine Studienbescheinigung über das laufende Semester mit Fachangabe
- Bescheinigungen der Praktikumsstellen, die der in der Praktikumsordnung dargestellten Form genügen müssen
- Ein kurzer zwei- bis fünfseitiger Bericht über jedes Praktikum
Eine Liste von Fragen, an denen man sich bei der Abfassung des Praktikumberichtes orientieren kann, ist auf der Praktikumsseite des Instituts verfügbar.
Anerkennung einzelner Praktika sind im Prinzip möglich. Es wird jedoch empfohlen, Praktikumsbescheinigungen für die gesamten 18 Wochen zusammen einzureichen. Unvollständige Unterlagen können nicht bearbeitet werden. Zu beachten ist, daß die Anträge samt Anlagen rechtzeitig vor dem relevanten Prüfungsanmeldetermin vorgelegt werden müssen. Für die Ausstellung der Praktikumsanerkennungsbescheinigung müssen mindestens zwei Wochen veranschlagt werden.
Aktuelle Praktikumsangebote und Informationen zum Praktikum findet man am Schwarzen Brett gegenüber der Eingangstür zum Übungsraum 415 oder alternativ in einem Praktikumsordner, der sich in der Institutsbibliothek befindet. Des weiteren gibt es im Internet eine Auflistung von Praktikumsstellen die von Bonner Studierenden bisher besucht wurden.
Praktikumsordnung gemäß der Diplomprüfungsordnung vom 01. Oktober 1997 und der dazugehörigen Studienordnung
In seiner Sitzung vom 10.12.1997 hat der Prüfungsausschuß folgende Praktikumsverordnung verabschiedet, die für alle Studierenden verbindlich ist, die Psychologie im Diplomstudiengang nach der Prüfungsordnung von 1997 studieren:
1. Bei der Anmeldung zur Diplomhauptprüfung sind Bescheinigungen über 18 Wochen erfolgreiche, unter Aufsicht und Anleitung durchgeführte Praktika erforderlich. Diese Zeit kann aufgeteilt werden in drei sechswöchige Praktika. Von den drei Praktika darf maximal eines ein Forschungspraktikum sein.
2. Die Anerkennung von Praktika im Sinne der Diplomprüfungsordnung kann nur erfolgen, wenn die dabei geforderten Leistungen nicht im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht wurden.
3. Praktika, die Studierende der Psychologie in Praxiseinrichtungen unter Aufsicht und Leitung eines dort arbeitenden Diplompsychologen oder einer Diplompsychologin absolvieren, bedürfen nicht der gesonderten Anerkennung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Diese Praktika sollten lediglich auf jeweils einem Praktikumszeugnis bzw. einer Praktikumsbescheinigung zertifiziert sein, welche dem Prüfungsausschuß bei der Anmeldung zur Hauptdiplomsprüfung vorzulegen sind.
4. Praktikumsbescheinigungen enthalten Name und Adresse der jeweiligen Institution, des jeweiligen Betriebes usw. Sie müssen von einem Diplompsychologen oder einer Diplompsychologin unterschrieben werden.
5. Die berufspraktische Ausbildung dient dem Kennenlernen der Tätigkeitsfelder von Diplompsychologen. Deshalb wird empfohlen, das Praktikum / die Praktika im praxisbezogenen Rahmen möglichst an drei verschiedenen Arbeitsstellen durchzuführen.
6. Bestimmte Berufstätigkeiten (z.B. als Lehrer oder Sozialarbeiter) und ein vor dem Studium ausgeübter Zivil- und Ersatzdienst in Institutionen der psychosozialen Versorgung können in der Regel nicht als Praktika gemäß der Diplomprüfungsordnung anerkannt werden. Bei Antrag auf Anerkennung einer derartigen Tätigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß.
Beschluss des Prüfungsausschusses vom 5.10.1999 zur Anerkennung von Berufstätigkeiten, Zivil- oder Militärdienst als Praktika
"Der Prüfungsausschuss beauftragt den für Praktikumsfragen zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiter (z.Zt. Dr. Rietz) bei Anträgen auf Anerkennung von Berufstätigkeiten, Zivil- oder Militärdienst als Praktika unter Zugrundelegung folgender Kriterien zu entscheiden:
1. Tätigkeiten, die vor dem Psychologiestudium erbracht wurden, können nur dann als Praktikum anerkannt werden, wenn sie einen Zeitraum von mindestens einem Jahr umfaßten und zu einem erheblichen Prozentsatz Tätigkeitsfelder von Diplompsychologinnen bzw. Diplompsychologen betrafen (z.B. therapeutische Gespräche, Anamnesen, Diagnostik, Gruppensitzungen etc.).
2. Die unter Punkt 1 aufgeführten psychologischen Tätigkeiten müssen in Kooperation mit einem Diplompsychologen oder einer Diplom-psychologin erbracht worden sein. Dieser bzw. diese muß die psychologischen Tätigkeiten des Antragstellers auf dem Briefpapier der betreffenden Institution schriftlich bestätigen.
3. Zusätzlich muß der Antragsteller oder die Antragstellerin nachweisen, daß er / sie im Rahmen der Berufstätigkeit, des Zivildienstes oder des Militärdienstes in Tätigkeitsfelder von Psychologen nicht nur praktisch, sondern auch theoretisch eingeführt wurde. Diese Ausbildung ist durch Belege (z.B. Zeugnisse, Ausbildungsrichtlinien für Krankenpflege-personal etc.) glaubhaft zu machen.
Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, kann die betreffende Tätigkeit als äquivalent zu einem 6-wöchigen Praktikum anerkannt werden. Ist mindestens eine der Bedingungen nicht erfüllt, so kann dem Antrag auf Anerkennung der Tätigkeit als Praktikum nicht stattgegeben werden."
Beschluss des Prüfungsausschusses vom 10.2.2000 zur Anerkennung studentischer Hilfskrafttätigkeiten als Forschungspraktika
"Tätigkeiten als studentische Hilfskraft können nur dann als ein 6-wöchiges Forschungspraktikum anerkannt werden, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt sind:
1) Die Tätigkeit umfaßt insgesamt mindestens 240 Arbeitsstunden. Bei einer halben studentischen Hilfskraftstelle (7,5 Std. pro Woche) entspricht dies einem Beschäftigungszeitraum von mindestens 8 Monaten.
2) Die Tätigkeit als studentische Hilfskraft umfaßt alle Phasen des Forschungsprozesses: Beteiligung an Diskussionen zur Konzeption einer empirischen Untersuchung, Erstellung von Untersuchungsmaterial bzw. Versuchssteuerprogrammen, Datenerhebung, Beteiligung an der Datenauswertung, Beteiligung an der Diskussion der Ergebnisse.
3) Das Forschungspraktikum wird durch einen kurzen (10- bis 15-seitigen) Forschungsbericht über die durchgeführte Untersuchung und deren Ergebnisse dokumentiert.
4) Der zuständige Leiter bzw. die zuständige Leiterin des Forschungsprojektes ist Diplom-Psychologe bzw. Diplom-Psychologin und bescheinigt das Forschungspraktikum mit Angabe der eingeübten Tätigkeiten auf dem Briefpapier der jeweiligen Institution.
Ein Forschungspraktikum von mehr als 6 Wochen Dauer kann prinzipiell nicht anerkannt werden. Ausgeschlossen sein muß ferner, daß die Tätigkeiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht werden (vgl. Punkt 2 der Praktikumsordnungen vom 10. Mai 1989 und vom 1. Oktober 1997).
Die vorstehende Regelung gilt für Praktikumsanerkennungen gemäß alter PO (Praktikumsordnung vom 10. Mai 1989) und für Praktikumsanerkennungen gemäß neuer DPO (Praktikumsordnung vom 1. Oktober 1997)."
Praktikumsordnung
nach § 16, Abs. (1), Satz 4 der DPO 1986. Beschluß des Prüfungsausschusses vom 10. Mai 1989.
In seiner heutigen Sitzung hat der Prüfungsausschuß folgende Praktikumsordnung verabschiedet, die ab sofort für alle Psychologiestudenten verbindlich ist, die Psychologie im Hauptfach nach der Prüfungsordnung 1986 studieren:
1. Bei der Anmeldung zur Diplomhauptprüfung ist eine / sind Bescheinigung/en über 18 Wochen erfolgreiche, unter Aufsicht und Anleitung durchgeführte Praktika erforderlich. Diese Zeit kann aufgeteilt werden in drei sechswöchige Praktika. Von den drei Praktika darf maximal eines ein Forschungspraktikum sein.
2. Die Anerkennung von Praktika im Sinne der DPO kann nur erfolgen, wenn die dabei geforderten Leistungen nicht im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht wurden.
3. Praktika, die in Praxiseinrichtungen unter Aufsicht und Leitung eines dort arbeitenden Diplom-Psychologen absolviert werden, bedürfen nicht der gesonderten Anerkennung des Vorsitzenden des PA. Diese Praktika sollten lediglich auf jeweils einem Praktikumszeugnis bzw. einer Praktikumsbescheinigung zertifiziert sein, welche dem PA bei der Anmeldung zum Hauptdiplom vorzulegen sind.
4. Praktikumsbescheinigungen sollten den Briefkopf der jeweiligen Institution, des jeweiligen Betriebes usw. enthalten, von einem Diplompsychologen unterschrieben sein, die genaue Dauer des Praktikums bescheinigen und einen kurzen Bericht über die eingeübten Tätigkeiten enthalten.
5. Die "berufspraktische Ausbildung" dient dem Kennenlernen der Tätigkeitsfelder von Diplompsychologen. Darum wird empfohlen, das Praktikum / die Prakika im praxisbezogenen Rahmen möglichst an drei verschiedenen Arbeitsstellen durchzuführen.
6. In der Regel kann eine mindestens einjährige Berufstätigkeit als Lehrer (nach dem 2. Staatsexamen) bzw. als Sozialarbeiter als ein Praktikum anerkannt werden.
7. Eine Tätigkeit in anderen Berufen kann in der Regel dann als ein Praktikum anerkannt werden, wenn nachgewiesen werden kann, daß psychologische Aspekte einschlägig in der Ausbildung repräsentiert sind, und wenn sie sich über eine Zeitraum von mindestens 1 Jahr erstreckt hat.
8. Zivil- und Ersatzdienst von mindestens 12 Monaten Dauer in Institutionen der psychosozialen Versorgung wird in der Regel als ein Praktikum im Sinne von § 16, Abs. (1) 4., DPO anerkannt.
9. Die in Punkt 6,7 und 8 genannten Tätigkeiten bedürfen der gesonderten Anerkennung durch den PA. Anträge auf Anerkennung sind formlos zusammen mit den Belegunterlagen an den Vorsitzenden des PA zu richten.
Praktikumsbericht
1. Bei welcher Institution bzw. innerhalb welchen Forschungsprogrammes haben Sie Ihr Praktikum abgelegt?
2. Wann haben Sie ihr Praktikum durchgeführt?
3. Wieviele Mitarbeiter in welcher Funktion sind in der Institution beschäftigt?
4. Name des Praktikumleiters:
5. Mit welchen Fragestellungen / Problemen beschäftigt sich die Institution hauptsächlich?
6. Wie war die von Ihnen bearbeitete Fragestellung / Aufgabe?
7. Anzahl der Probanden?
8. Welche Methoden haben Sie angewendet?
9. Welche Ergebnisse haben Sie erzielt?
10. Führten Sie das Praktikum selbstständig / unter Anleitung durch?
11. Welche Kritik bzw. Verbesserungsvorschläge haben Sie bzgl. des Verlaufs des Praktikums?
12. Zusätzliche Bemerkungen?:
Versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einem Praktikum
(Stand: 30.11.1998)
Nach Auskunft des Justitiariats der Universität Bonn ist ein Studierender, der ein psychologisches Praktikum absolviert, in Rahmen der Praktikumstätigkeit über die Universität Bonn weder unfall- noch haftpflichtversichert. Es wird empfohlen, bei der Vereinbarung eines Praktikums den Leiter bzw. Leiterin des Praktikums explizit auf diesen Punkt hinzuweisen und abzuklären, ob eine Unfallversicherung durch die betreffende Institution besteht. Eine Verpflichtung der Institution besteht diesbezüglich nicht, so daß gegebenenfalls an eine private Versicherung zu denken ist.
Die Verantwortung für Tätigkeiten eines Praktikanten bzw. einer Praktikantin liegt grundsätzlich beim zuständigen Praktikumsleiter bzw. bei der Praktikumsleiterin. Es wird deshalb empfohlen, daß Praktikantinnen und Praktikanten die Personen, mit denen sie im Laufe des Praktikums Kontakt haben (z.B. Klienten der betreffenden Institution), auf ihren Praktikumsstatus - insbesondere auf ihr noch nicht abgeschlossenes Psychologiestudium - explizit hinweisen.
